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Mandanteninformationen

 

15. April 2021
 
Steuerbonus für energetische Sanierungen bei selbst genutzten Immobilien

Wer sein Eigenheim energetisch sanieren möchte, kann jetzt viel Geld sparen: Denn seit 2020 können Sie sich einen Teil der Kosten für Ihre energetische Sanierung über das Finanzamt zurückholen.

Insgesamt können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren bis maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen. Wir erklären, wie Sie in den Genuss des Steuerbonus kommen.

Für welche energetischen Sanierungsmaßnahmen gilt der Steuerbonus?

Bislang könne private Haus- und Wohnungsbesitzer bereits Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Absetzbar sind hier allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten.

Seit 2020 ist es nun erstmals auch möglich, die kompletten Kosten (Material und Lohn) einer energetischen Sanierungsmaßnahme – wie beispielsweise eine neue Heizung oder Wärmedämmung – bei der Steuer geltend zu machen.

Außerdem bekommen Sie mit dem neuen Steuerbonus für energetische Sanierung deutlich mehr Geld vom Staat zurück. Insgesamt 20 % der anfallenden Gesamtkosten können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren von Ihrer Steuer abziehen.

Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und wird in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt („Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“).

Für folgende energetische Sanierungsmaßnahmen (Material und Lohn) erhalten Sie die Steuerermäßigung:

  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage (wenn sie älter als zwei Jahre ist)
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Austausch der Fenster oder Außentüren
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Kosten für einen EnergieberaterEs ist möglich, einzelne Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen, aber auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden.

Wie viel Geld bekommen Sie?

Insgesamt können Sie sich im Laufe von drei Jahren 20% der Investitionskosten vom Finanzamt zurückholen. Das funktioniert so:

  • Im 1. und 2. Kalenderjahr nach der Beantragung wird die Einkommensteuer um je 7% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt – und zwar bis zu einer Summe von maximal 14.000 Euro pro Jahr.
  • Im 3. Kalenderjahr können Sie weitere 6 % der Aufwendungen geltend machen – und zwar bis einer Summe von maximal 12.000 Euro.Im Laufe von drei Jahren können Sie so bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen (bei maximalen Investitionskosten von bis zu 200.000 Euro).

Welche Voraussetzungen gelten?

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei der sanierten Immobilie handelt es sich um ein selbstgenutztes Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung innerhalb der EU, die Sie selbst bewohnen
  • Auch die ausschließlich selbst genutzte Ferienwohnung zählt zu den begünstigten Objekten.
  • Die sanierte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigt und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellt. Grundsätzlich gilt: Förderfähig sind alle Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderwürdig eingestuft sind.
  • Sie können die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht doppelt bei der Steuer einreichen. Es ist also nicht möglich, sie außerdem noch als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigungen gelten zu machen.

Für welchen Zeitraum gilt die Steuerermäßigung?

Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Zeit genug also, um sich vor der geplanten Sanierung umfassend zu informieren und die Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen.  

Wie beantrage ich die Steuerermäßigung?

Die Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme können Sie jeweils ab dem Kalenderjahr bei der Steuererklärung geltend machen, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde. 

Die Steuerermäßigung wird jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragt. Die Finanzämter prüfen anschließend, ob die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
 
 
 
05. November 2020
 
Rückmeldeverfahren Soforthilfe
 
Wir haben beim Wirtschaftsministerium NRW bezüglich des aktuellen Stands beim Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
 
"Die Soforthilfeempfängerinnen und Soforthilfeempfänger werden in den kommenden Wochen von der E-Mailadresse noreply @ soforthilfe-corona.nrw.de eine E-Mail erhalten. Mit dieser E-Mail möchten wir Sie daran erinnern, dass ausgezahlte Soforthilfe, die über Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass hinausgeht, zurückgezahlt werden muss.
Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld."
 
Die Frist zur Rückmeldung endet einheitlich am 30. November 2020. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.
 
 
 
05. November 2020
 
Neue außerordentliche Wirtschaftshilfen
 
Wer kommt dafür in Frage?
Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, u.a. aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs und Diskotheken, Dienstleistungsbetriebe, Messen, Kinos, Freizeitparks oder Fitness-Studios...
 
Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des Umsatzes (Basis: durchschnittlicher wöchentlicher Umsatz im November 2019) für Unternehmen mit bis 50 Angestellten. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Bei nach November 2019 gegründeten Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
Soloselbstständige können wählen: als Basis für den Umsatz kann auch der durchschnittliche Vorjahresumsatz 2019 zugrunde gelegt werden.
Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit evtl. bereits erhaltenen Leistungen (für den Zeitraum) wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe verrechnet.
 
Wie wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt?
Derzeit können noch keine Anträge gestellt werden. Es wird die Möglichkeit von Abschlagszahlungen in Erwägung gezogen.
Die Anträge sollen über das Portal der Überbrückungshilfe gestellt werden können.
 
Sie haben Fragen dazu? Rufen Sie uns gerne an!
  

 

 
Aktuelle Mandanteninformation

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Steuertermine

  • Steuertermine Mai 2023

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Abfindung: Wo wird eine Abfindung nach Wegzug ins Ausland besteuert?
  • Doppelte Haushaltsführung: Zählen Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

Informationen für Freiberufler

  • Mutterschutzleistungen: Tarifvertragliche Zuschüsse sind nicht steuerfrei

Informationen für Hausbesitzer

  • Beim Hausverkauf: Veräußerungsgewinn wegen tageweiser Zimmervermietung
  • Mieterabfindung zwecks Sanierung: Vermieter kann Zahlung für Entmietung sofort als Werbungskosten absetzen
  • Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wird wieder eingeführt
  • Photovoltaik: Steuerliche Erleichterungen lassen Betreiber aufatmen
  • Stromerzeugung: Die aktuellen Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen
  • Verzicht auf Wohnungsrecht: Ausgleichszahlungen des Vermieters sind sofort abziehbare Werbungskosten
  • Veräußerungsgewinn: Entgeltlicher Erwerb eines Erbteils

Informationen für Kapitalanleger

  • Erwerb von Luxusfahrzeugen: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Informationen für Unternehmer

  • BMF reagiert auf Rechtsprechung: Steuerentstehung bei Teilleistungen
  • Bescheinigung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen: Neues Vordruckmuster für Ausfuhrlieferungen
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche
  • Geänderter Anwendungserlass: Behandlung von Gebühren als durchlaufende Posten
  • Hinweise vom BMF: Die aktuellen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch
  • Infos zur umsatzsteuerlichen Behandlung: Überlassung eines Werbemobils
  • Keine ordnungsgemäße Kassenführung: Darf das Finanzamt über die Methode der Schätzung entscheiden?
  • Übergangsregelung verlängert: Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art

Informationen für alle

  • Bei einem Überraschungsurteil: Gericht darf Klageabweisung nicht auf unerörterte Gesichtspunkte stützen
  • Bund der Steuerzahler: Schuldenuhr tickt mit 3.744 EUR pro Sekunde dieses Jahr langsamer
  • Bürgerliche Kleidung: Vorsteuer darf auch bei beruflicher Verwendung nicht abgezogen werden
  • Datenübermittlung von Dritten: Bescheidänderung bei fehlerhafter Berücksichtigung
  • Dreitagesfiktion: Wann beginnt die Einspruchsfrist bei späterer Zustellung des Bescheids?
  • Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht: Anknüpfung an deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsgemäß
  • Gewerbesteuerpflicht: Ist ein Off-Sprecher künstlerisch tätig?
  • Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten
  • Kindergeldanspruch: Wann endet die Meldung als "arbeitsuchend"?
  • Krankheitsbedingte Lernschwäche: Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar
  • Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet
  • Schneller Überblick: Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023
  • Selbstnutzung oder Verpachtung: Umsatzsteuer für Jagdbezirke
  • Sonderausgaben: Kann Schulgeld für eine Schule im Ausland berücksichtigt werden?
  • Zulässige Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
  • Zustellung eines Gerichtsurteils: Auch bei Pandemielage müsste der Postbote eigentlich klingeln
  • Übergangsfrist verlängert: Umsatzsteuerpflicht für Kommunen